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Schülervertretung

Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern in der Schule - Aufgaben, Rechte und Organisationsformen

Das Schulgesetz NRW regelt in § 74, dass die Schülervertretung die Interessen und Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in den entsprechenden Gremien der Schule vertritt und schulpolitische Belange wahrnehmen kann.

Klassen-, Stufen- und Jahrgangsprecher werden ab Klasse 5 gewählt

Ab der Klasse 5 (also in der Sekundarstufe I und II) wählen die Schülerinnen und Schüler der Klassen, Kurse und Jahrgangsstufen Sprecherinnen und Sprecher sowie deren Vertreterinnen und Vertreter.

Während der allgemeinen Unterrichtszeit können für Angelegenheiten der Schülervertretung
  • bei Teilzeitunterricht eine SV-Stunde im Quartal
  • bei Vollzeitunterricht eine SV-Stunde im Monat
in Anspruch genommen werden.

Ab Klasse 7 nehmen die Klassensprecherinnen oder -sprecher und die Vertreter an den Klassenkonferenzen mit beratender Stimme teil.

Der Schülerrat

Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sowie deren Vertreterinnen und Vertreter (mit beratender Stimme) bilden den Schülerrat. Dieser vertritt alle Schülerinnenen und Schüler der Schule und hat das Recht, Anträge bei der Schulkonferenz einzubringen.

Der Schülerrat wählt die Schülersprecherin oder den -sprecher sowie bis zu drei Stellvertreter - auf Antrag eines Fünftels aller Schülerinnen und Schüler einer Schule kann die Schülersprecherin oder der -sprecher auch von der Schülerversammlung gewählt werden.

Der Schülerrat wählt die Vertretung der Schülerschaft für Schulkonferenz und Fachkonferenzen (beratende Stimme) sowie die Delegierten überörtlicher Schülervertretungen.

Die Schülerversammlung

Die Schülerversammlung aller Schülerinnen und Schüler einer Schule kann vom Schülerrat unter Zustimmung der Schulleitung einberufen werden. Sie kann bis zu zweimal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden.

Schülervertretungen werden in ihrer Arbeit von Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrern unterstützt, die vom Schülerrat gewählt werden.

Zusammenschlüsse von Schülervertretungen in Köln

Die Schülervertretungen der Kölner Schulen können sich folgenden Organisationen anschließen, um die Schülerinteressen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht zu vertreten:
  • Der BerzirksschülerInnenvertretung Köln
  • Der Landesschülervertretung NRW
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Die Aufgaben der Schulkonferenz als oberstes Mitwir- kungsgremium. [mehr]
Die Schülervertre- tung der einzelnen Schulen stellt sich i.d.R. auf den Homepages der Schulen dar.
Kontakt
Bezirksschüler- Innenvertretung Köln

Kalker Hauptstr. 247-273

51103 Köln

Tel.: 0221 / 221-98840
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Materialien
Weitere Infos
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Meinungsfreiheit
§ 45 des Schul- gesetzes regelt, dass Schülerinnen und Schüler das Recht der freien Meinungsäußerung besitzen. Es besteht zudem ein Recht auf Herausgabe von Schülerzeitungen ohne Genehmigung und Zensur sowie das Recht auf Bildung von Schüler- gruppen.
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