Die Stadt Köln übernimmt für die Schülerinnen und Schüler städtischer Schulen einen Teil der Kosten für notwendige Lernmittel (Schulträgeranteil) und stellt diese Lernmittel in der Regel leihweise zum befristeten Gebrauch zur Verfügung. Die Lernmittel sind pfleglich zu behandeln und nach Ablauf der Nutzungsdauer zurückzugeben.
Die Lernmittelfreiheit in Nordrhein-Westfalen ist in § 96 Schulgesetz NRW geregelt. Lernmittel werden grundsätzlich vom Schulträger finanziert; Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler tragen einen gesetzlich festgelegten Eigenanteil. Der Eigenanteil darf in der Regel ein Drittel des festgesetzten Durchschnittsbetrags nicht überschreiten.
Welche Lernmittel von den Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind, wird auf Grundlage der schulischen Beschlüsse festgelegt.
Befreiung vom Eigenanteil
Empfänger*innen bestimmter Sozialleistungen können nach den geltenden Regelungen von der Zahlung des Eigenanteils befreit werden. Hierzu zählen insbesondere Personen, die Leistungen nach dem:
Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld),
Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe),
Asylbewerberleistungsgesetz,
Sozialgesetzbuch VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe)
erhalten. Die Anspruchsberechtigung ist gegenüber der Schule beziehungsweise dem zuständigen Schulträger durch geeignete Nachweise zu belegen.
Weitere Informationen zur Übernahme des Eigenanteils erhalten Sie beim Schulträger beziehungsweise bei der Stadt Köln.
Gebrauchs- und Übungsmaterialien sind keine Lernmittel
Nicht als Lernmittel gelten Materialien, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden. Diese müssen grundsätzlich von den Eltern beziehungsweise den volljährigen Schülerinnen und Schülern selbst beschafft werden.
Dazu gehören beispielsweise:
- Schreib- und Zeichenpapier,
- Hefte,
- Stifte,
- Zeichenmaterialien,
- Rechengeräte,
- technische Hilfsmittel und sonstige Arbeitsmittel.
Diese Gegenstände fallen nicht unter die Lernmittelfreiheit.
Bildungspaket für Kinder und Jugendliche
Unterstützung für Bildung, Schule, Freizeit und gesellschaftliche Teilhabe
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen können Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) erhalten.
Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kinder und Jugendliche, deren Eltern:
- Bürgergeld beziehen,
- Sozialhilfe beziehen,
- Wohngeld erhalten,
- Kinderzuschlag beziehen oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt die Teilnahme am schulischen und gesellschaftlichen Leben. Zu den Leistungen gehören unter anderem:
- Kostenübernahme für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten,
- persönlicher Schulbedarf,
- Schülerbeförderungskosten (soweit die Voraussetzungen erfüllt sind),
- Lernförderung bei Bedarf,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule oder Kita,
- Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe.
Zuständige Stellen
Die Zuständigkeit richtet sich nach der jeweils bezogenen Sozialleistung:
- Bei Bürgergeld: das zuständige Jobcenter,
- bei Sozialhilfe: das Sozialamt,
- bei Wohngeld oder Kinderzuschlag: die von der Kommune benannte Stelle,
- bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: die zuständige Leistungsbehörde.
Aktuelle Informationen, Antragsformulare und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner erhalten Sie bei der Stadt Köln sowie bei den jeweils zuständigen Leistungsträgern.
Wissenswertes:
Weitere Infos und Formulare zum Bildungspaket auf stadt-koeln.de
Infos und Kontaktformular für Anbieter
Schulverwaltungsamt der Stadt Köln
Portal zum Bildungspaket des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Amt für Schulentwicklung
Güterhaus
Peter-Huppertz-Straße 7
51063 Köln
Tel.: 0221/221-29202
Fax.: 0221/221-29240