Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG - seit 1996) verfolgt das Ziel, die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen. Es bietet günstige Förderkonditionen für alle, die sich fachlich gezielt auf eine Prüfung
nach Handwerksordnung
nach Berufsbildungsgesetz
nach Bundes- oder Landesrecht
nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft
an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen
vorbereiten möchten.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung, die über dem Niveau einer
Facharbeiterprüfung
Gesellen- oder Gehilfenprüfung
eines Berufsfachabschlusses
liegt. Personen, die bereits einen förderfähigen Abschluss erlangt haben (unabhängig von einer Förderung durch das AFBG oder Selbstzahlung), können für eine zweite Fortbildungsmaßnahme gefördert werden, wenn diese zur Erreichung des angestrebten Fortbildungszieles rechtlich notwendig ist oder wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.
Was wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden Fortbildungsabschlüsse auf Fachhoch- oder Hochschulniveau und Personen, die bereits über einen solchen Abschluss verfügen.
Bei Voll- und Teilzeitlehrgängen wird einkommens- und vermögens- unabhängig der Maßnahmebeitrag (Geld für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) gewährt.
Bei Vollzeitmaßnahmen wird ein einkommens- und vermögens- abhängiger Unterhaltsbeitrag gewährt. Hier wird das Einkommen des Ehepartners mit einbezogen, das der Eltern jedoch nicht.
Wer wird gefördert?
Förderungsberechtigt sind:
Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit
Menschen aus Mitgliedsstaaten der EU
Menschen aus Nicht-EU-Ländern, die sich bereits drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten und in Vollzeit erwerbstätig gewesen sind. Eine Altersgrenze besteht nicht.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme (Maßnahmebeitrag) werden mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent gefördert. Für die verbleibenden 69,5 Prozent wird ein zinsgünstiges Bankdarlehen gewährt.
Die Förderung gilt für die Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens werden jedoch 10.226 Euro berücksichtigt.
Man kann auch nur den Zuschuss in Anspruch nehmen und braucht das Darlehen nicht oder nicht in ganzer Höhe beantragen.
Alleinerziehenden kann zum Maßnahmebeitrag ein Zuschuss für Kinderbetreuungskosten bis zu 113 Euro je Kind bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres gewährt werden.
Die notwendigen Kosten für das "Prüfungsstück" oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 Euro mit einem Darlehen gefördert.
Bis wann muss das Darlehen zurückgezahlt werden?
Die Rückzahlungspflicht für ein in Anspruch genommenes Darlehen - beginnt zwei Jahre nach Ablauf der Fortbildungsmaßnahme - spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts des absolvierten Lehrgangs.
Bis zur Rückzahlung ist das Darlehen zinsfrei. Danach ist das Darlehen zzgl. Zinsen innerhalb von zehn Jahren mit monatlich mindestens 128 Euro zu tilgen (Zinssatz variabel, es ist aber auch möglich, einen Festzins mit der KfW Bankengruppe, 53170 Bonn zu vereinbaren).
Unter bestimmten Voraussetzungen können die fälligen Rückzahlungs- raten zunächst gestundet und nach Feststellung der Voraussetzungen endgültig erlassen werden.
Geförderte Personen, die die Abschlussprüfung bestanden haben und innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Maßnahme ein Unternehmen gründen oder ein Unternehmen übernehmen, können mit günstigeren Rückzahlungskonditionen rechnen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es werden auf Antrag 66 Prozent (ab Januar 2006) des auf den Maßnahmebeitrag entfallenden Restdarlehens erlassen.
Wer entscheidet über den Antrag?
Über die Förderung entscheidet in NRW die Bezirksregierung Köln, Ausbildungsförderung, Dezernat 40, Theaterplatz 14, 52062 Aachen.
Antragsformulare und Informationen zum AFBG sind erhältlich über die Weiterbildungsberatung der IHK Köln. Dort werden die eingereichten AFBG-Anträge auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Angaben und Anlagen geprüft (gilt nicht für Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen) und an die zuständige Stelle in Aachen weitergeleitet.
IHK-Abschlüsse:
Weiterbildung mit IHK Abschluß, was bedeutet das?
Die Industrie- und Handelskammern sind als zuständige Stellen berechtigt, Prüfungen abzunehmen und bieten ein eigenes System von Weiterbildungsprüfungen an, die auf Erstausbildungen und Berufspraxis aufbauen. Andere Organisationen bieten eigene Abschlüsse teils auf gleichem Niveau an. IHK – Abschlüsse haben auf dem Arbeitsmarkt einen guten Ruf. Die Angebote konzentrieren sich auf die berufliche Weiterbildung und sind praxisnah. Das Angebotsspektrum ist vielfältig.
Wo finde ich Lehrgänge zur beruflichen Weiterbildung?
Aktuelle Lehrgänge, die auf Weiterbildungsprüfungen oder auch andere, institutsinterne Abschlüsse vorbereiten, werden von Bildungsträgern angeboten und können recherchiert werden unter:
Beratungsangebote zur beruflichen Weiterbildung.
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Das Meister-BAföG für die berufliche Weiterbildung ist weiterhin auf Erfolgs- kurs. Im vergangen- en Jahr erhielten mehr als 166.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fort- bildungen Meister-BAföG. Das sind 5,6 Prozent mehr Geförderte als im Vorjahr.
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Kontakt
Industrie und Handelskammer zu Köln
Berufliche Weiterbildungs- beratung Unter Sachsen-hausen 10-26 50667 Köln