Home   |   Sitemap   |   E-Mail senden   |   Impressum   |   Hilfe
bildung.koeln.de – Das Kölner Bildungsportal Ein Service von Lernende Region Netzwerk Köln

Schulpflicht

Die Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen im Überblick

Wieso - weshalb - warum: wer nicht fragt bleibt dumm!
Die Landesverfassung NRW legt in Artikel 8 fest, dass eine allgemeine Schulpflicht zum Besuch der Volksschule - gemeint sind Grundschule und Hauptschule - und der Berufsschule besteht. Sie wird durch den Besuch einer Schule in öffent- licher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht obliegt den Eltern und auch den für die Berufserziehung mitverantwortlichen Aus- bilderinnen und Ausbildern. Auf Ersuchen der Schule können die zustän- digen Ordnungsbehörden tätig werden. Diese müssen dann dafür Sorgen, dass die der Schulpflicht nicht nachkommenden Schülerinnen und Schüler "der Schule zwangsweise zugeführt werden". (Schulgesetz NRW § 41)

Beginn der Schulpflicht - Vollzeitschulpflicht


Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.(§ 35 des Schulgesetzes NRW)*.

Im November 2011 werden demnach Kinder angemeldet, die zwischen dem 2.10.2005 und dem einschließlich 30.9.2006 geboren wurden. Schulbeginn ist dann im Sommer 2012. Die Eltern werden jedes Jahr im Vorfeld per Post benachrichtigt.

Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auch angemeldet werden, wenn die Eltern das Kind für schulreif halten.


Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach schulärztlichem Gutachten ein Jahr später eingeschult werden.

Die mit der Einschulung in eine Grundschule beginnende Vollzeit- schulpflicht dauert 10 Schuljahre und umfasst den Besuch einer Grundschule (Primarstufe) und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule der Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule).

Die Schulpflicht in der Vollzeitschule endet, wenn die Schülerin oder der Schüler einen der Abschlüsse erreicht hat, die nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen sind.

Schulpflicht in der Sekundarstufe II

Nach der Schulpflicht in der Vollzeitschule beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges in der Sekundarstufe II in einer Gesamtschule, einem Gymnasium, oder einem Berufskolleg.

Für Jugendliche mit Berufsausbildungsverhältnis besteht Schulpflicht

  • bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses, wenn es vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde.

Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis besteht Schulpflicht

  • bis zum erfolgreichen Abschluss eines vollzeitlichen Bildungsganges der Sekundarstufe II
  • bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
Aus besonderen Gründen kann die Schulpflicht ruhen. Gründe sind z.B. der Besuch einer Hochschule, Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie aus Gründen des Mutterschutzes (Schulgesetz NRW § 40).
Finden leicht gemacht
Institutionen finden
Kurse finden
Artikel finden
Veranstaltungstipp
Elternabend "Schulneulinge" Teil 2
Do. 20.06.2013,
[mehr]
Aktuelles
Auch Kinder von Ausländerinnen und Ausländern, die ihren Wohnsitz in NRW haben, sind schulpflichtig.

Kinder und Jugend- liche die entweder selbst oder deren Eltern einen Antrag auf Asyl gestellt haben und einer Gemeinde in NRW zugewiesen wurden sind schulpflichtig.
Jetzt auch in bulgarischer und rumänischer Sprache: Elternin- formationen zum deutschen Schulsystem in nun 20 Sprachen. Alle Broschüren der Kölner RAA stehen als PDF-Dateien zum Herunterladen bereit. [mehr]
Materialien
Weitere Infos
Links zum Beitrag



* In den Schuljahren 2007/2008 bis 2010/11 sah das damals gültige Schulgesetz vor, das Einschulungsalter über einen Zeitraum von sieben Jahren in Monatsschritten um insgesamt ein halbes Jahr vorzuziehen. Kinder sollten statt mit 6 Jahren schon mit
5 1/2 Jahren schulpflichtig werden. Dies wurde im Frühjahr 2011 von der Rot-Grünen Landesregierung NRW gestoppt.
Artikel drucken Artikel drucken Artikel als PDF Artikel als PDF zum Seitenanfang zum Seitenanfang