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Schulpflicht

Die Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen im Überblick

Die Landesverfassung NRW legt in Artikel 8 fest, dass eine allgemeine Schulpflicht zum Besuch der Volksschule - gemeint sind Grundschule und Hauptschule - und der Berufsschule besteht. Sie wird durch den Besuch einer Schule in öffent- licher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht obliegt den Eltern und auch den für die Berufserziehung mitverantwortlichen Aus- bilderinnen und Ausbildern. Auf Ersuchen der Schule können die zustän- digen Ordnungsbehörden tätig werden. Diese müssen dann dafür Sorgen, dass die der Schulpflicht nicht nachkommenden Schülerinnen und Schüler "der Schule zwangsweise zugeführt werden". (Schulgesetz NRW § 41)

Beginn der Schulpflicht - Vollzeitschulpflicht


Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.(§ 35 des Schulgesetzes NRW)*.

Wenn Ihr Kind zwischen dem 1. Oktober 2011 und 30. September 2012 geboren ist, dann wird es zum Schuljahr 2018/2019 schulpflichtig. Zur Schulanmeldung erhalten Sie eine Elternbenachrichtigung, um Ihr Kind an einer Grundschule Ihrer Wahl anzumelden.

Ist Ihr Kind nach dem 30. September 2012 geboren, können Sie es ebenfalls bei der Schule Ihrer Wahl anmelden. Eine Entscheidung über die Aufnahme Ihres Kindes ist abhängig von seiner Schulfähigkeit. Die Entscheidung trifft die Schulleitung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Schuleingangsuntersuchung.


Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach schulärztlichem Gutachten ein Jahr später eingeschult werden.

Die mit der Einschulung in eine Grundschule beginnende Vollzeit-Schulpflicht dauert 10 Schuljahre und umfasst den Besuch einer Grundschule (Primarstufe) und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule der Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule).

Die Schulpflicht in der Vollzeitschule endet, wenn die Schülerin oder der Schüler einen der Abschlüsse erreicht hat, die nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen sind.

Schulpflicht in der Sekundarstufe II

Nach der Schulpflicht in der Vollzeitschule beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges in der Sekundarstufe II in einer Gesamtschule, einem Gymnasium, oder einem Berufskolleg.

Für Jugendliche mit Berufsausbildungsverhältnis besteht Schulpflicht

  • bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses, wenn es vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde.

Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis besteht Schulpflicht

  • bis zum erfolgreichen Abschluss eines vollzeitlichen Bildungsganges der Sekundarstufe II
  • bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
Aus besonderen Gründen kann die Schulpflicht ruhen. Gründe sind z.B. der Besuch einer Hochschule, Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie aus Gründen des Mutterschutzes (Schulgesetz NRW § 40).
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Auch Kinder von Ausländerinnen und Ausländern, die ihren Wohnsitz in NRW haben, sind schulpflichtig.

Kinder und Jugendliche die entweder selbst oder deren Eltern einen Antrag auf Asyl gestellt haben und einer Gemeinde in NRW zugewiesen wurden sind schulpflichtig.
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