
Die Landesverfassung NRW legt in Artikel 8 fest, dass eine allgemeine Schulpflicht zum Besuch der Volksschule - gemeint sind Grundschule und Hauptschule - und der Berufsschule besteht. Sie wird durch den Besuch einer Schule in öffent- licher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht obliegt den Eltern und auch den für die Berufserziehung mitverantwortlichen Aus- bilderinnen und Ausbildern. Auf Ersuchen der Schule können die zustän- digen Ordnungsbehörden tätig werden. Diese müssen dann dafür Sorgen, dass die der Schulpflicht nicht nachkommenden Schülerinnen und Schüler "der Schule zwangsweise zugeführt werden". (Schulgesetz NRW § 41)
Beginn der Schulpflicht - Vollzeitschulpflicht
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.(§ 35 des Schulgesetzes NRW)*.
Im November 2011 werden demnach Kinder angemeldet, die zwischen dem 2.10.2005 und dem einschließlich 30.9.2006 geboren wurden. Schulbeginn ist dann im Sommer 2012. Die Eltern werden jedes Jahr im Vorfeld per Post benachrichtigt.Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auch angemeldet werden, wenn die Eltern das Kind für schulreif halten.
Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach schulärztlichem Gutachten ein Jahr später eingeschult werden.
Die mit der Einschulung in eine Grundschule beginnende Vollzeit- schulpflicht dauert 10 Schuljahre und umfasst den Besuch einer Grundschule (Primarstufe) und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule der Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule).
Die Schulpflicht in der Vollzeitschule endet, wenn die Schülerin oder der Schüler einen der Abschlüsse erreicht hat, die nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen sind.
Aus besonderen Gründen kann die Schulpflicht ruhen. Gründe sind z.B. der Besuch einer Hochschule, Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie aus Gründen des Mutterschutzes (Schulgesetz NRW § 40).