Schulträger

Schulträger sind "Eigentümer" einzelner Schulen, sie sind u. a. für Räumlichkeiten, Inventar, finanzielle Ausstattung und Namensgebung einer Schule zuständig. Inhaltliche Angelegenheiten des Unterrichts und der Schule dagegen werden durch die Schulaufsichtsbehörden geregelt.

Sowohl das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Artikel 7 als auch die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Artikel 8 legen fest, dass neben öffentlichen Schulen, deren Trägerschaft das Schulgesetz in NRW regelt, auch Schulen in privater Trägerschaft eingerichtet werden können.

Träger öffentlicher Schulen in Köln

 

Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen regelt in § 78 die Trägerschaft öffentlicher Schulen. Als kreisfreie Stadt ist die Stadt Köln Träger der öffentlichen Schulen aller Schulformen. Ausgenommen sind sechs öffentliche Förderschulen, deren Träger der Landschaftsverband Rheinland ist.

Die Aufgaben des Schulträgers erfüllt für die Stadt Köln das Amt für Schulentwicklung. Es betreut derzeit (Stand: 01.04.2017) 261 Schulen aus allen Schulformen.

Die Träger öffentlicher Schulen sind laut Schulgesetz NRW verpflichtet, Schulentwicklungsplanung zu betreiben und nach den Bedürfnissen ihres Gebietes Schulen zu errichten und zu unterhalten - das Bildungsangebot aller Schulformen muss den Schülerinnen und Schülern in zumutbarer Entfernung vom Wohnort zur Verfügung stehen.

Hauptaufgaben der Schulträger sind:
 

  • die für den Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten
  • das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen
  • unter Beteiligung der einzelnen Schule(n) übernimmt der Schulträger u. a. die Aufgaben:
    • über Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule zu entscheiden
    • einen Schulentwicklungsplan aufzustellen
    • Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche festzulegen
      Schulwegsicherung und Schülerbeförderung zu gewährleisten.

Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen)

 

Ersatzschulen sind Schulen in freier - nicht öffentlicher - Trägerschaft. Sie entsprechen den bestehenden Schulformen und bieten grundsätzlich die gleichen Unterrichtsinhalte an wie öffentliche Schulen. Mit dem Besuch einer Ersatzschule erfüllen die Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht, Zeugnisse und Abschlüsse haben gleiche Wirkung wie die der öffentlichen Schulen. Ersatzschulen stehen unter Schulaufsicht der Bezirksregierung. Genehmigte Ersatzschulen erhalten Zuschüsse des Landes.

Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die Unterrichtsinhalte anbieten, die staatliche Schulen und Ersatzschulen so nicht kennen. Sie erhalten keine Zuschüsse, können aber von den Schulaufsichtsbehörden als Ergänzungsschule anerkannt werden und erhalten so das Recht zur Prüfungsabnahme. Der Besuch einer solchen Schule erfüllt die die Schulpflicht.

  • Allgemein bildende Ergänzungsschulen bereiten darauf vor, durch die erfolgreiche Teilnahme an der so genannten Nichtschülerprüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission staatlich anerkannte Abschlüsse zu erwerben.
  • Berufsbildende Ergänzungsschulen sind häufig in Bereichen moderner Berufe tätig, für die es keine staatlichen Ausbildungseinrichtungen gibt.
  • Ausländische und Internationale (Ergänzungs-) Schulen können von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern nur mit einer Ausnahmegenehmigung des zuständigen Schulamtes besucht werden.

Amt für Schulentwicklung

Willy-Brandt-Platz 3 Stadthaus Deutz
50679 Köln
Tel.: 0221/221-29202
Fax.: 0221/221-29240