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Das ändert sich mit dem neuen
Schulgesetz in NRW

30.3.2006

Noch kein Jahr alt ist das NRW-Schulgesetz, das die damalige SPD-Landesregierung verabschiedet hatte und das zum 1.8. 2005 in Kraft getreten war.

Die amtierende nordrhein-westfälische CDU-FDP Landesregierung hat für einige Verwirrung gesorgt, in dem sie zügig an der Novellierung des Gesetzes gearbeitet hat. Im Januar 2006 wurde der Referentenentwurf veröffentlicht, nun Ende März, nach scharfer Kritik der Eltern- und Lehrerverbände, ein modifizierter Regierungsentwurf im Landtag vorgestellt.

Das neue Gesetz soll noch vor Ostern beraten werden und zum 1.8.2006 in Kraft treten.

Nach dem Stand der Regierungserklärung betreffen die Änderungen folgende Bereiche:

  • Die individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler ist zentrale Leitidee des Schulgesetzes. Sie sichert die Durchlässigkeit innerhalb der Schule und zwischen den Schulformen. Die Schule hat den Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist.
  • Die Eigenverantwortlichkeit der Schulen wird ausgeweitet. Die Qualitätsanalyse von Schulen wird gesetzlich verankert.
  • Kinder werden zwei Jahre vor der Einschulung auf ihre Sprachfertigkeiten hin getestet; im Bedarfsfall erhalten sie eine Förderung.
  • Der Stichtag für das Einschulungsalter wird beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 schrittweise vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt.
  • Die Verbindlichkeit des Grundschulgutachtens wird erhöht; zugleich wird der "Aufstieg" geeigneter Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I und damit die Durchlässigkeit erheblich stärker als bisher ermöglicht und gefördert.
  • Durch Schaffung von Grundschulverbünden wird der Fortbestand wohnortnaher Grundschulstandorte gesichert.
  • Der Bildungsgang im Gymnasium und die gymnasiale Oberstufe werden grundlegend reformiert.
  • Das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler sowie ihr außerunterrichtliches Engagement werden in den Zeugnissen dokumentiert.
  • Die disziplinarischen Rechte der Lehrerinnen und Lehrer werden gestärkt.
  • Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden durch die Schulkonferenz gewählt und in ein Zeitbeamtenverhältnis nach § 25 b Landesbeamtengesetz berufen. Ihre Leitungsaufgabe wird hervorgehoben und ausgebaut.
  • Die durch das Schulgesetz eingeführte Drittelparität in der Schulkonferenz wird wieder rückgängig gemacht.
  • Die Schulbezirke für Grundschulen und für Berufsschulen werden abgeschafft.
Die Änderungen des Schulgesetzes NRW sollen grundsätzlich am 1. August 2006 und damit bereits zum Beginn des Schuljahres 2006/2007 in Kraft treten. Später in Kraft treten sollen die Regelungen

  • zur Feststellung der sprachkenntnisse bei Vierjährigen und zur vorschulischen Sprachförderung (1. Januar 2007),
  • zum schrittweisen Vorziehen des Einschulungsalters (Schuljahr 2007/2008)
  • über die Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten auf Zeugnissen Schuljahr 2007/2008) und
  • zur Reform der gymnasialen Oberstufe.
In die neue Oberstufe treten erstmals die Schülerinnen und Schüler ein, die im Schuljahr 2009/2010 im verkürzten Bildungsgang in die Klasse 10 versetzt werden. Dies betrifft nur die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2005/2006 ab Klasse 6 in den verkürzten Bildungsgang eingetreten sind; für alle anderen und damit die meisten Schülerinnen und Schüler gilt die neue Oberstufe erst ab dem Schuljahr 2010/2011.

Abweichend von anderen Schulen der Sekundarstufe I wird das Abschlussverfahren nach § 12 Abs. 3 SchulG in den Abendrealschulen und den Förderschulen erstmals auf die Schülerinnen und Schüler angewendet, die sich im Schuljahr 2008/2009 in der Klasse 10 befinden.
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Quelle: EB und Pressemitteilung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in NRW
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