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Bildungsurlaub

FAQ: Die wichtigsten Fragen und die Antworten zum Bildungsurlaub

Ein kurzer Einstieg in die Materie "Bildungsurlaub": Wer hat Anspruch, wie lange und welche Angebote kann man nutzen?

Für wen ist Bildungsurlaub eigentlich gedacht?

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst können Bildungsurlaub beantragen.

Was viele nicht wissen: auch freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub.

Außerdem steht Bildungsurlaub auch den im Bereich Telearbeit Beschäftigten sowie auch Arbeitssuchenden, Hausfrauen und Hausmännern, Studierenden und Seniorinnen und Senioren zu.

Was bedeutet Bildungsurlaub?

Bildungsurlaub heißt bezahlte Freistellung für Weiterbildung und ist in Gesetzen der meisten Bundesländer geregelt.

Diese sind:
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein.

Bedauerlicherweise ist es bisher nicht gelungen, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen einen Freistellungsanspruch durchzusetzen.

Was wird gefördert?

In der Regel für Bildungsveranstaltungen der beruflichen und politischen Bildung und deren Verbindung.

In Bremen und Schleswig-Holstein auch für allgemeine Weiterbildung, in Brandenburg zusätzlich für kulturelle Weiterbildung, das Niedersächsische Gesetz spricht von Weiterbildung.

In NRW haben Auszubildende, Beamte und Soldaten keinen Anspruch, in Rheinland-Pfalz lediglich 3 Tage für die gesamte Ausbildungszeit.

Wie lange?

In der Regel fünf Arbeitstage pro Jahr oder zehn Tage in zwei Jahren, die sich jedoch auch zusammenfassen lassen.

Und nicht vergessen:

In NRW müssen Sie spätestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung Ihrer Wahl den Anspruch bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.

Wann kann der Arbeitgeber ablehnen?

Zum Beispiel aus zwingenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen, aufgrund des Urlaubssanspruchs anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder wenn eine bestimmte Freistellungsquote überschritten ist.

Wichtig:

eine Ablehnung muss Ihnen mindestens drei Wochen nach Ihrem Freistellungsantrag unter Darlegung der Gründe schriftlich mitgeteilt werden.

Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach oder verweigert er die Freistellung aus anderen Gründen, gilt die Freistellung als erteilt bzw. Sie können auch ohne Freistellung teilnehmen.
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